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Das Testament

Die für die Errichtung eines Testaments einzuhaltende Form wird durch das Gesetz genau festgelegt.

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Das Testament

Die für die Errichtung eines Testaments einzuhaltende Form wird durch das Gesetz genau festgelegt.

Ein Testament ist rechtsgültig, wenn es eigenhändig geschrieben und mit Unterschrift versehen ist. Die Beisetzung des Datums und des Ortes, wo das Testament errichtet wird, ist nicht notwendig, aber ratsam.

 

Wird ein Testament von einer anderen Person oder mit Schreibmaschine bzw. auf dem Computer geschrieben, muss der Erblasser eigenhändig unterschreiben, ferner muss es von drei Zeugen unterfertigt sein, die durch einen Zusatz auf dem Testament auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisen. Von den Zeugen müssen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein, der dritte kann früher oder später unterzeichnen. Ihnen gegenüber muß der Erblasser erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthalte. Die Zeugen selbst dürfen aber nichts aus dem Testament erhalten, ebensowenig deren Gatten, Eltern, Kinder, Geschwister und Verschwägerte.

 

Um sicher zu gehen, dass Ihr Testament auch gefunden wird, können Sie es bei jedem österreichischen Notar, Rechtsanwalt oder Bezirksgericht hinterlegen. Die Hinterlegung sowie der Hinterlegungsort können auf Wunsch beim Österreichischen Zentralen Testamentsregister, das von der Österreichischen Notariatskammer betrieben wird, gespeichert werden.

 
Für die Registrierung und Löschung eines Testaments beim Österreichischen Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer wird eine einmalige Gebühr von 18,50 Euro berechnet. Die Kosten für ein einfaches Testament inklusive Beratung, fachmännischer Errichtung und Hinterlegung betragen beim Notar 150 bis 250 Euro.

 

Wenn Sie ein Testament errichten wollen, erhalten Sie bei jedem österreichischen Notar eine erste unentgeltliche Auskunft zu diesem Thema.

 

Österreichische Notariatskammer

Landesgerichtsstraße 20

1010 Wien

Tel.: (01) 402 45 09

www.notare.at

 

 

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